Architektenvertrag: Unterschreitung des Mindesthonorars
Eine Vereinbarung des Honorars für einen Architekten ist im Rahmen der durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu treffen. Die Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne kann beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Die besonderen Umstände können etwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen.Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reicht für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der eine Honorarunterschreitung rechtfertigt, die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Tennisverein, auch wenn sich die Mitglieder duzen und "ihr Verhältnis von einem freundschaftlichen Miteinander geprägt ist" nicht aus.
Urteil des BGH vom 15.04.1999
VII Z R 309/98
MDR 1999, 929
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