Hoteltiefgarage, Fahrzeugdiebstahl

Größere Hotels verfügen meist über eine Tiefgarage, wo der Hotelgast sein Fahrzeug gegen eine Parkgebührabstellen kann.

In einem Streitfall vor dem AG Berlin-Charlottburg ging es darum, ob der Hotelier haftet, wenn während des Hotelaufenthalts am eingeparkten Fahrzeug eine Scheibe eingeschlagen und Gegenstände aus dem Fahrzeug entwendet werden.

Das zuständige Amtsgericht verneinte dies mit der Begründung, ein Verwahrungsvertrag mit besonderen Sorgfalts- und Aufsichtspflichten des Hotels sei nicht zustande gekommen. Danach haftet das Hotel nicht bei Schäden durch Einbruch oder Diebstahl abgestellter Gästefahrzeuge.

AG Berlin-Charlottenburg vom 17.12.1993; Az.: 21 bC 186/93

 

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