Hinweispflicht auf niedrigeren Reisepreis
Ein Ehepaar buchte in einem Würzburger Reisebüro eine Flugpauschalreise von Frankfurt nach Kreta. Später stellte sich heraus, daß der Flug vom Flughafen Nürnberg aus um 381 DM billiger gewesen wäre.Der Reiseveranstalter wurde zur Erstattung des Mehrpreises verurteilt. Das Reisebüro, dessen Erklärung sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen muß, hätte seine Kunden auf den günstigeren und etwa gleich weit vom Wohnort entfernten Abflugort hinweisen müssen.
Urteil des AG Bad Homburg vom 06.06.1997
2 C 431/97-19
NJW Heft 31/97, Seite VIII
Urteil des AG Bad Homburg vom 06.06.1997
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