Geltendmachung von Rechten mitreisender Personen
Will der alleinige Vertragspartner des Reiseveranstalters zugleich auch Schadensersatzansprüche seiner mitreisenden Familienmitglieder im eigenen Namen geltend machen, muss er sich die Ansprüche grundsätzlich abtreten lassen oder sie im Prozess im Wege der Prozessstandschaft - das ist die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen - einklagen.Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.06.2003
I-18 U 230/02
RRa Heft 5/2003
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.06.2003
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