Aufklärungspflicht des Reisebüros bezüglich eines preislich günstigeren Abflughafens
Bei dem Verkauf einer Pauschalreise ist das Reisebüro verpflichtet, dem Kunden auf einen günstigeren Abflughafen aufmerksam zu machen, wenn dieser etwa gleich weit vom Wohnort des Kunden entfernt ist. Eine konkrete Nachfrage seitens des Kunden ist hierfür nicht erforderlich. Unterläßt das Reisebüro diesen Hinweis macht es sich schadensersatzpflichtig, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem vom Kunden gezahlten und dem durch den anderen Abflughafen bestehenden günstigeren Reisepreis. "br/>AG Bad Homburg Az. 2 C 431/97-19
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