"Seniorenermäßigung" nicht erlaubt

Ein Reiseunternehmen bot in seinem Prospekt für die Sommersaison 97 eine "Seniorenermäßigung" in Höhe von 15 DM pro Person und Tag gegenüber den üblichen Preisen an. Die Seniorenermäßigung konnte von jedem Kunden, der das 60. Lebensjahr vollendet hatte, in Anspruch genommen werden.

Das Landgericht München untersagte die Einräumung des Preisnachlasses. Nach dem Rabattgesetz darf eine Ermäßigung höchstens 3 % des Reisepreises betragen. Da bei den Angeboten des Reiseunternehmens die tägliche Ermäßigung von 15 DM auch beim teuersten Angebot die 3 %-Marke überschritt, erklärte das Gericht die Einräumung der "Seniorenermäßigung" wegen Verstoßes gegen das Rabattgesetz für wettbewerbswidrig.

Urteil des LG München I vom 10.04.1997
17 HK O 4469/97 (nicht rechtskräftig)

NJW-RR 1997, 1271

 

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