Keine Haftung des Reiseveranstalters für Unfall auf Ausflug

Ein Urlauber kann vom Reiseveranstalter nur dann Schadensersatz für Verletzungen verlangen, die er auf einer Safari durch einen umgestürzten Jeep erlitten hat, wenn der Ausflug auch zu den Vertragsleistungen gehörte. Weist der Veranstalter ausdrücklich darauf hin, dass Ausflüge

von Partneragenturen durchgeführt werden und diese Leistungen im rechtlichen Sinn Fremdleistungen darstellen, haftet er nicht für den eingetretenen Schaden. Hieran ändert auch nichts, dass im Reiseprospekt von „eigenen Safari-Jeeps“ die Rede war und diese den Namen des Reiseveranstalters als Aufschrift trugen.

Urteil des LG Frankfurt vom 17.06.2004
2-19 O 516/03
NJW 2005, 516
NJW-RR 2005, 131

 

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