Änderung der Fluggesellschaft
Pauschalreisende können nicht zwangsläufig Regreßansprüche geltend machen, wenn der Reiseveranstalter eine andere als die ursprünglich vorgesehene Fluggesellschaft einsetzt. "br />Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg müssen die Urlauber den Transport mit einer anderen Gesellschaft hinnehmen, sofern deren Leistungs- und Sicherheitsstandard im wesentlichen dem des gebuchten Unternehmens entspricht. "br />"br />
"br />
Amtsgericht Hamburg; Az.: 18 bc 279/97
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