Aufhebung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung

Auch die einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis steht wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wird einem bisher unbestraften Autofahrer der Führerschein vorläufig entzogen und sind seit der Sicherstellung des Führerscheins 8 Monate vergangen, ohne dass ein Hauptverhandlungstermin bestimmt ist, so ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

Beschluss des LG Zweibrücken vom 24.08.1999,1 Qs 113/99,DAR 1999, 517

 

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