Auffahrunfall bei Schiffen
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln ist bei einer Kollision zweier Schiffe in der Regel von einem Verschulden des auffahrenden Schifführers auszugehen, wenn das andere Schiff normal vorausfuhr oder wenn es an einer erlaubten Stelle stillgelegen hat. "br />Bei einem querliegenden Hindernis, welches in der Nacht unbeleuchtet ist, ist hingegen nicht von einem Verschulden des Auffahrenden auszugehen. "br />Dieser ist nicht verpflichtet ein Schiff so langsam zu fahren, dass er beim Auftauchen eines solchen Hindernisses sofort anhalten kann.
Oberlandesgericht Köln (v. 15.04.1997);AZ: 3 U 122 96
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