Auf der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe

Ein Autofahrer parkte seinen Pkw auf einer Straße, auf der das Parken bis zu maximal zwei Stunden nur unter Benutzung einer Parkscheibe erlaubt ist. Die Parkscheibe hatte er am hinteren linken Seitenfenster seines Pkws angebracht. Eine Politesse, die offenbar die linke Fahrzeugseite nicht überprüft hatte, hängte an die Windschutzscheibe ein "Knöllchen" über 10 DM. Der Einspruch des Autofahrers hatte zunächst keinen Erfolg. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen "vorsätzlicher nicht gut sichtbarer Anbringung einer Parkscheibe" zu einer Geldbuße von 10 DM. Die Rechtsbeschwerde führte zum Freispruch. "br />
Das Oberlandesgericht Naumburg stellte fest, daß das Gesetz keine genauen Vorschriften enthält, wo die Parkscheibe anzubringen ist. Der Einwand des Amtsrichters, es sei den Kontrolleuren nicht zuzumuten, auf die Fahrbahn zu treten, um eine an der Fahrerseite befestigte Parkscheibe abzulesen, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausschlaggebend sein, die Anbringung auf der linken Seite zu verbieten. Schließlich muß auch jeder Autofahrer seinen Pkw auf diese Weise besteigen. Der Autofahrer war daher nicht verpflichtet, die Parkscheibe so anzubringen, daß die Politesse sie von einem sicheren Standort aus hätte sehen und ablesen können.

OLG Naumburg vom 04.08.1997; Az.: 1 Ss (Bz) 132/97

 

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