Anerkannte Meßmethode bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Saarbrücken ist die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einem Autofahrer nachgewiesen, wenn sie mit einem anerkannten und standardisierten Meßverfahren festgestellt worden ist, und es zu keiner Störung des Meßvorganges durch andere Fahrzeuge gekommen ist. Zur Vorsicht ist ein Sicherheitswert von 3% abzuziehen. Bei dem Laser - z.B. dem Geschwindigkeitsmeßgerät LAVEG des Herstellers Jenoptik GmbH - handelt es sich um ein anerkanntes Meßverfahren.

Oberlandesgericht Saarbrücken (v. 19.01.1996); AZ: Ss (B) 73/95 (108/95)

 

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