Abschleppkosten müssen sofort bezahlt werden

Ein Kfz, welches abgeschleppt worden ist, weil es widerrechtlich in einem Halteverbot geparkt wurde und dort andere Verkehrsteilnehmer behindert hat, darf solange von der zuständigen Kommune zurückbehalten werden, bis der Halter die angefallenen Abschleppkosten bezahlt hat. Einer gesonderten Gebotsverfügung seitens der zuständigen Behörde gegenüber dem falsch Parkenden bedarf es vor dem Abschleppen indes nicht.

OVG Magdeburg Az. 2 S 493/96

 

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