Abschleppen eines geparkten Pkws wegen geöffnetem Fenster

Finden Polizeibeamte einen in der Innenstadt geparkten Pkw vor, bei dem die Fensterscheibe der Beifahrertür ca. 5 bis 10 cm geöffnet ist, rechtfertigt dies nicht ein Abschleppen des Fahrzeuges wegen drohender Diebstahlsgefahr, wenn der Wagen im Übrigen verriegelt ist und es sich erkennbar um ein neueres Fahrzeug der Luxusklasse handelt, bei dem auch ein technischer Laie vom Vorhandensein einer Wegfahrsperre ausgehen kann.

Urteil des VG Stuttgart vom 16.12.1999; Az.: 1 K 5921/98

 

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