Abschleppen eines falsch parkenden Taxis
Wird ein Taxi vorschriftswidrig in dem für das An- und Abfahren von Taxen vorgesehenen Verkehrsraum geparkt, rechtfertigt dies nicht das Abschleppen des Wagens. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen ist es im Zeitalter der EDV den Ordnungsbeamten zuzumuten, erst einmal den Halter des Taxis ausfindig zu machen und zum Wegfahren zu veranlassen. Es ist daher ermessensfehlerhaft, zunächst mehrere Stunden abzuwarten und anschließend das Abschleppen des Wagens zu veranlassen. In einem solchen Fall muss der Halter des Taxis die Abschleppkosten nicht tragen.Urteil des VG Gießen vom 22.09.2000; Az.: 10 E 1651/96
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