Abschleppen bei Parken an abgesenktem Bordstein

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ist das sofortige Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges gerechtfertigt, wenn dadurch ein abgesenkter Bordstein in der Weise zugeparkt wird, daß Rollstuhlfahrern ein gefahrloses Auf- und Abfahren nicht mehr möglich ist.

VG Schwerin vom 15.05.1998; Az.: 1 A 1393/96

 

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