"Heißes Fahrzeug"

Einer Polizeistreife fiel ein äußerst ungewöhnliches Fahrzeug im Straßenverkehr auf. Ein Radfahrer hatte sich einen Gleitschirmpropellermotor mit einem Durchmesser von über einem Meter auf den Rücken geschnallt, um sich so das mühsame Strampeln zu ersparen. Der Propeller wurde durch einen Motor mit einem Hubraum von 350 cm³ und einer Leistung von 20 PS angetrieben. Die Geschwindigkeitsregelung erfolgte durch einen mit Klebeband am Lenker befestigten Handhebel. Da der Fahrer des "heißen Gefährtes" über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte, kam es zu einem Strafverfahren.

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den erfinderischen Radfahrer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da das Gefährt mit dem Hilfsmotor die Merkmale eines Kraftfahrzeugs aufwies. Nach diesen Merkmalen muss sich ein Fahrzeug mit eigener Kraft fortbewegen, das heißt die Maschine muss sich während der Fahrt auf dem Fahrzeug selbst befinden. Nicht erforderlich ist dabei, dass zwischen dem Fahrgestell und dem Antrieb eine ständige feste Verbindung besteht. Da der "Radfahrer" mit Unterstützung des Propellers ohne weiteres eine Geschwindigkeit von über 25 km/h erreichen konnte, wäre ein Führerschein für Krafträder erforderlich gewesen.

OLG Oldenburg vom 03.05.1999; Az.: Ss 105/99

 

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