Abschleppen von Behindertenparkplatz
Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug kann von der Ordnungsbehörde grundsätzlich sofort abgeschleppt werden. Sofern keine Anhaltspunkte für ein schnelles Auffinden des Fahrers (z. B. Fahrzeugaufschrift, Zettel an Windschutzscheibe) bestehen,
brauchen auch keine entsprechenden Nachforschungen angestellt werden. An der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ändert auch nichts, dass am Fahrzeug ein „Behindertenaufkleber“ angebracht ist und ein vorhandener Berechtigungsausweis lediglich nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt war. Der Halter hat daher die Abschleppkosten zu tragen.
Urteil des OVG Koblenz vom 25.01.2005
7 A 11726/04
DAR 2005, 291
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Kommentare zu diesem Beitrag
1 Kommentar zu diesem Beitrag vorhanden- Abschleppen von Behindertenparkplatz
Darf nur eine Verwaltungsbehörde das Abschleppen anordnen oder darf das generell jeder,der ein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz ohne sichtbaren Ausweis im Fzg sieht?
Zählt ein Mitarbeiter einer Wohnungsgesellschaft(die halten die Parkplätze sauber) auch zur...
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