Kein Versicherungsschutz bei rücksichtslosem Verhalten

Ein BMW-Fahrer fühlte sich durch einen Überholvorgang im Baustellenbereich einer Autobahn durch einen anderen Autofahrer behindert. In der Folge kam es zu mehreren wechselseitigen Überholmanövern, wobei der BMW-Fahrer versuchte den anderen Verkehrsteilnehmer auszubremsen. Schließlich ließ der auf der linken Spur fahrende BMW-Fahrer einen größeren Abstand, um den rechts vor ihm fahrenden Autofahrer zum Ausscheren zu verleiten. Als dieser auf die linke Spur wechseln wollte, gab der BMW-Fahrer Gas, um die Lücke zu dem voranfahrenden Fahrzeug schnell wieder zu schließen. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge. Nachdem die Haftpflichtversicherung des anderen Autofahrers die Haftung für den Unfall ablehnte, machte der BMW-Fahrer seinen Fahrzeugschaden bei seiner Kaskoversicherung geltend. Diese verweigerte ebenfalls jegliche Ersatzleistung.
Das Oberlandesgericht Hamm ging wie die Versicherung davon aus, dass das rücksichtslose und raudihafte Verhalten des BMW-Fahrers innerhalb der Autobahnbaustelle den Unfall zumindest mitverursacht hatte und somit ein grob fahrlässiges Verhalten darstellte, das zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung führte. Der Verkehrsraudi musste daher für seine Reparaturkosten selbst aufkommen.

Urteil des OLG Hamm vom 25.10.1999
6 U 71/99

OLG Report Hamm 2000, 299

 

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