Kein Kaskoversicherung: Rotlichtverstoß nach vorangegangenem Anhalten

Hält ein Autofahrer zunächst an einer roten Ampel an und fährt sodann aus nicht geklärten Gründen trotz Fortbestehens der Rotlichtphase in den Kreuzungsbereich ein, hat die Kaskoversicherung nicht für den entstandenen Fahrzeugschaden aufzukommen. Ein entschuldbares so genanntes Augenblicksversagen liegt nur dann vor, wenn besondere Umstände, wie z. B. das Verwechseln von Ampeln vorliegen.

Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2001; Az.: 20 U 28/00

 

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