Kaskoversicherung: Entwendung des Fahrzeugschlüssels aus Werkstattbriefkasten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln handelt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er seinen Fahrzeugschlüssel in den ungesicherten Briefkasten eines Autohauses eingeworfen und sein Fahrzeug auf dem unbewachten Betriebsgelände über Nacht abgestellt hat, damit am nächsten Tag mit der Reparatur seines Wagens begonnen werden kann. In einem solchen Fall muss die Kaskoversicherung keinen Ersatz leisten, wenn der Autoschlüssel aus dem Briefkasten entnommen und das Fahrzeug entwendet wird.Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergab sich für das Gericht
Urteil des OLG Köln vom 31.10.2000; Az.: 9 U 65/00
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