Kaskoversicherung, falsche Angaben

Ein Autofahrer erlitt einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall und machte seinen Fahrzeugschaden bei seiner Vollkaskoversicherung geltend. Auf dem Schadenanzeigeformular gab er bei der Frage nach Vorschäden lediglich einen Einbruchsdiebstahl an. Daß der PKW einen weiteren, schweren Vorschaden aufwies, verschwieg er.

Auf dem Formular wurde der Versicherungsnehmer noch daraufhingewiesen, daß bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Das OLG Köln meinte, die Versicherung sei grundsätzlich für eine zutreffende Wertermittlung auf vollständige und vor allem zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Da hier ein erheblicher Vorschaden verschwiegen wurde, müsse die Versicherung nicht zahlen.

Der "Schwindel" flog übrigens dadurch auf, daß die Versicherung erfuhr, daß der Autofahrer den PKW statt zu einem festen Preis von DM 57.000 für lediglich DM 39.000 erworben hatte. Aus diesem äußerst günstigen Kaufpreis schloß das Gericht auf den erheblichen Vorschaden.

OLG Köln vom 30.07.1992; Az.: 5 U 57/92

 

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