Fahrerflucht des Beifahrers

Fahrerflucht – juristisch korrekt als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet – kann nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch der Beifahrer begehen, wenn er der Halter ist. "br />Im Fall saß bei einem Zusammenstoß mit einem geparkten Wagen auch der Halter als Beifahrer im Fahrzeug. Er bemerkte den Unfall und entfernte sich von der Unfallstelle, nachdem er die Kennzeichen von seinem PKW abgeschraubt hatte. Er ermöglichte weder die Feststellung seiner Personalien noch wartete er auf das Erscheinen einer feststellungsbereiten Person, beides Pflichten eines Unfallbeteiligten.
Problem war hier die Frage, ob der Halter eines Fahrzeugs überhaupt Unfallbeteiligter sein kann, wenn er in seinem Wagen nur mitfährt. Denn Unfallbeteiligter ist nach dem Gesetz (§ 142 Abs. 5 StGB) jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Nach der Rechtsprechung genügt hier jeder nicht ganz unbegründete Verdacht der möglichen Mitverursachung, da die Vorschrift das private Interesse aller Unfallbeteiligten an der Aufklärung der Unfallursachen schützen soll. Insbesondere soll damit gewährleistet werden, dass Unfallopfer ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche durchsetzen können.
Da nun jeder Beobachter eines Unfalls, der nicht den Fahrer eindeutig erkannt hat und gleichzeitig eine Beteiligung anderer Insassen ausschließen kann, alle aus einem Wagen aussteigenden Personen verdächtigen muss, ist Nichtbeteiligter nur, wer trotz Anwesenheit am Unfallort zur Unfallzeit den Unfall ohne jeden Zweifel in keiner Weise mitverursacht haben kann.
Daher war der Fahrzeughalter hier Unfallbeteiligter und machte sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig.

Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4.10.1999
2 St RR 177/99

NStZ-RR 2000, 140 ff.

 

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