Fahrerflucht des Beifahrers
Fahrerflucht – juristisch korrekt als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet – kann nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch der Beifahrer begehen, wenn er der Halter ist. "br />Im Fall saß bei einem Zusammenstoß mit einem geparkten Wagen auch der Halter als Beifahrer im Fahrzeug. Er bemerkte den UnfallProblem war hier die Frage, ob der Halter eines Fahrzeugs überhaupt Unfallbeteiligter sein kann, wenn er in seinem Wagen nur mitfährt. Denn Unfallbeteiligter ist nach dem Gesetz
Da nun jeder Beobachter eines Unfalls, der nicht den Fahrer
Daher war der Fahrzeughalter
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4.10.1999
2 St RR 177/99
NStZ-RR 2000, 140 ff.
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