Durchbrechen einer Polizeisperre

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes macht sich ein Autofahrer nur dann wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches strafbar, wenn er beim Mißachten einer Polizeisperre in Kauf nimmt, dass er gegen einen Polizeiwagen fährt. Vertraut er hingegen darauf, dass er dem Polizeifahrzeug ausweichen kann, hat er sich nach dieser Vorschrift nicht strafbar gemacht. Eine Verurteilung wegen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 des Strafgesetzbuches scheidet hier ebenfalls aus. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn der Betroffene gezielt auf einen Polizeibeamten losfährt, um diesen zum Freimachen der Fahrbahn zu nötigen.

Bundesgerichtshof (v. 04.03.1997); Az.: 4 StR 48/97

 

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