Die lahmgelegte Radarkamera
Ein Autofahrer wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt. Er schwor daraufhin Rache, fuhr zu der festinstallierten Anlage zurück und verdrehte das Objektiv, wobei er die Kamera versehentlich beschädigte.Den an der Kamera entstandenen Sachschaden zahlte er widerspruchslos. Den Ersatz des der Straßenverkehrsbehörde bis zur Neuinstallation der Anlage entstandenen Ausfalls der Bußgeldeinnahmen (täglich ca. 2.500 DM) lehnte der Autofahrer jedoch ab.
Das Landgericht Konstanz kam auf die Klage der Gemeinde zu dem Ergebnis, daß dieser durch den zeitweiligen Ausfall der Radarmeßanlage kein Vermögensschaden entstanden ist. Einnahmen aus Verkehrsübertretungen richten sich ausschließlich nach dem Verkehrsverhalten der Autofahrer und sind demnach nicht kalkulierbar. Sie können daher keine feste Einzelposition des Haushaltsplanes der Gemeinde bilden.
LG Konstanz vom 23.07.1996; Az.: 2 O 245/96
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