Der "verschlossene" Autofahrer

Ein Autofahrer geriet in eine Verkehrskontrolle. Der Aufforderung der Polizeibeamten, auszusteigen, kam er nicht nach. Stattdessen verriegelte dieser die Autotüren von innen.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt das Nichtaussteigen und Verriegeln der Fahrzeugtüren einen strafbaren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB dar.

OLG Düsseldorf vom 05.06.1996; Az.: 5 Ss 160/96

 

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