Bußgeldhöhe bei unerlaubter Sonntagsfahrt

Wird mit einem Lkw gegen das Sonntagsfahrverbot verstoßen, kann sowohl gegen den Fahrzeughalter als auch gegen den Fahrer ein Bußgeld verhängt werden. Sind Halter und Fahrer personengleich, ist der für Fahrer festgelegte Bußgeldsatz zugrunde zu legen, der erheblich unter dem Bußgeld liegt,

das gegen einen die unerlaubte Sonntagsfahrt anordnenden Halter verhängt werden kann.

Beschluss des OLG Celle vom 17.05.2004
211 Ss 61/04 (OWi)
ZAP EN-Nr. 573/2004

 

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