Bußgeldhöhe bei unerlaubter Sonntagsfahrt
Wird mit einem Lkw gegen das Sonntagsfahrverbot verstoßen, kann sowohl gegen den Fahrzeughalter
als auch gegen den Fahrer
ein Bußgeld verhängt werden. Sind Halter und Fahrer
personengleich, ist der für Fahrer
festgelegte Bußgeldsatz zugrunde zu legen, der erheblich unter dem Bußgeld liegt,
das gegen einen die unerlaubte Sonntagsfahrt anordnenden Halter verhängt werden kann.
Beschluss des OLG Celle vom 17.05.2004
211 Ss 61/04 (OWi)
ZAP EN-Nr. 573/2004
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