Nutzungsausfallentschädigung für 138 Tage
Ein ordnungsgemäß geparkter Pkw wurde durch einen anderen Kraftfahrer, der daraufhin Unfallflucht beging, beschädigt. Als die Polizei den FahrerGrundsätzlich kann ein Geschädigter eine Nutzungsausfallentschädigung nur für die Zeit des reparaturbedingten Nutzungsausfalls bzw. die veranschlagte Wiederbeschaffungsdauer beanspruchen. Er ist auch grundsätzlich verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Dazu kann auch seine Verpflichtung gehören, den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme vorzufinanzieren.
Da dem Geschädigten hier die Aufnahme eines Kredits in Höhe des Wiederbeschaffungswertes weder möglich noch zumutbar war und er hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte, traf ihn im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Der Halter des Unfallfahrzeuges und dessen Haftpflichtversicherung wurden daher verurteilt, für die volle Zeit bis zur Regulierung
AG Magdeburg vom 20.08.1997; Az.: 17 C 5242/96
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