Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens

Bei der Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeugs wird ein Erwerber auch dann Eigentümer, wenn der Wagen nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in gutem Glauben war. Der Erwerber ist dann nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Verkäufer gehört.

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Käufer ein anlässlich einer Probefahrt unterschlagenes Kraftfahrzeug dann nicht gutgläubig erworben hat, wenn er bei zureichender Prüfung hätte erkennen können, dass die Fahrzeugpapiere gefälscht waren.

Urteil des KG Berlin vom 24.05.2002
25 U 167/01
MDR 2003, 1350

Urteil des KG Berlin vom 24.05.2002

 

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