Inkassounternehmen: schwarzer Mann unzulässig

Mit einer äußerst zweifelhaften Methode einiger Inkassounternehmen hatten sich nun die Gerichte zu befassen. Im Auftrag von Unternehmen ließen sie säumige Zahler auf Schritt und Tritt von einem mit schwarzem Anzug, Melone und Fliege gekleideten "schwarzen Mann" verfolgen. Der plazierte sich sogar vor Wohnung und Geschäft des Schuldners.

Die Landgerichte Köln und Leipzig schritten gegen diese Methode der Geldeintreibung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten des Wettbewerbs mit einstweiligen Verfügungen ein.

Die Richter sahen durchaus Ähnlichkeit mit mittelalterlichen Prangermethoden, die den Betroffenen in eine psychische Zwangssituation bringen können. Ferner sahen beide Gerichte Ansehen und Kreditwürdigkeit durch die öffentliche Bloßstellung gefährdet.

Beschluß des LG Köln
81 O 114/94
Beschluß des LG Leipzig
6 O 4342/94

RdW Heft 10/95, S. III

 

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