Hausratversicherung: Vorlage einer "Stehlgutliste" bei Einbruchdiebstahl

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsbedingungen) ist der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung im Fall eines Einbruchdiebstahls verpflichtet, den Schaden unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen (so genannte Stehlgutliste) zu erstellen und der Versicherung vorzulegen.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz kann die Hausratversicherung jegliche Ersatzleistung ablehnen, wenn ihr Versicherungsnehmer die Stehlgutliste erst zwei Monate nach dem Schadensereignis vorlegt. Hieran ändert auch nichts, dass der Geschädigte weder von der Polizei noch von der Versicherung auf diese Obliegenheit hingewiesen wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht Sache der Versicherung, den Versicherungsnehmer auf die einschlägigen Bestimmungen hinzuweisen.

Urteil des OLG Koblenz; Az.: 10 U 380/00

 

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