Hausratversicherung: einfaches Abschließen genügt

Ein Versicherungsnehmer kann sich damit begnügen, die Eingangstür durch einmaliges Umdrehen des Schlüssels zu verschließen. Ein doppeltes Umschließen macht zwar die Mühe für Diebe größer, entspricht jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht dem einzuhaltenden Sicherheitsstandard. Die Hausratversicherung kann sich bei einfachem Abschließen nicht auf fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den geschädigten Versicherungsnehmer berufen.
Bei einem Einbruchdiebstahl ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der Versicherung umgehend eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände zur Verfügung zu stellen (so genannte Fehlgutliste). Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer die Liste der Versicherung krankheitsbedingt erst nach zehn Tagen vorlegt.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 20.09.2000, 7 U 189/99, NJW-RR 2001, 1394

 

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