Gestohlene Reiseschecks

Löst der Täter die gestohlenen Reiseschecks auch über einen längeren Zeitraum nach der Tat nicht ein, so kann der Kunde von dem Kreditinstitut so lange nicht die Rückerstattung des geleisteten Vorschusses verlangen, wie die Verjährungsfrist für die in den Reiseschecks dokumentierten Zahlungsansprüche läuft.

Bei der Verwahrung von Reiseschecks ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn diese in einem Aktenkoffer unter dem Sitz eines auf öffentlicher Straße abgestellten Fahrzeugs aufbewahrt werden, auch wenn darüber als Sichtschutz ein Kleidungsstück drapiert wird und allein das Kleidungsstück den Täter zum Aufbrechen der Seitenscheibe veranlasst haben kann. Das ausstellende Kreditinstitut ist dann nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 17.01.2003

 

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