Schummeln bei BAföG-Antrag kein „Kavaliersdelikt“

Studenten, die bei der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewusst falsche Angaben machen, können - so das Bayerische Oberste Landesgericht - wegen Betrugs (§ 263 StGB) strafrechtlich belangt werden.

Beschluss des BayObLG vom 23.11.2004
1 St RR 129/04
NJW 2005, 309

 

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