Sorgfaltspflichten des Kraftfahrzeughalters

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg kann der Halter eines Fahrzeugs sich gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig machen, wenn sein Fahrzeug von einem Unbefugten in Gebrauch gesetzt wird, der einen Unfall mit Dritten herbeiführt.

Dies setzt voraus, daß er seinen Obhutspflichten als Fahrzeughalter nicht nachgekommen ist. Er muß alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Benutzung seines Wagens zu verhindern. Die Schlüssel müssen so aufbewahrt werden, daß sie für Dritte nicht zugänglich sind. Dabei kann es sich bei den Dritten sogar um Familienangehörige handeln, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß diese den Schlüssel entwenden möchten.

Oberlandesgericht Oldenburg (v. 29.04.1998); AZ 2 U 264/97

 

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