Scheckverlust: Risiko bei Bank
Bei einer GmbH kamen auf bislang nicht geklärte Weise fünf Scheckformulare abhanden. Eine unbekannte Person fälschte die UnterschriftDas Kreditinstitut berief sich dabei auf eine Klausel in seinen Scheckbedingungen, wonach der Bankkunde für "alle Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der Schecks" haftet. Der Bundesgerichtshof erklärte demgegenüber die gesamte Klausel für unwirksam.
Nach § 9 Absatz
Im Ergebnis hat daher das Geldinstitut den Schaden zu tragen, sofern den Bankkunden bei dem Verlust der Schecks kein Verschulden trifft. Dies hat nun die Vorinstanz zu klären, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Urteil des BGH vom 18.03.1997
XI ZR 117/96
NJW 1997, 1700
Betriebs-Berater 1997, 1064
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