Dienstreiseverlängerung

Ein Angestellter musste für seine Firma nach England reisen. Nach Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten blieb er noch zwei Tage zum privaten Sightseeing in London. Die zusätzliche Übernachtung zahlte er natürlich aus eigener Tasche.

Das Finanzgericht wertete die Verlängerung der Dienstreise als Privatvergnügen des Arbeitnehmers mit der Folge, dass er Hin- und Rückflug als geldwerten Vorteil versteuern musste.

Urteil des FG Köln
7 K 6014/90
DM Heft 2/97, Seite 121

DATEV-LEXinform Nr. 0136969

 

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