Dienstreiseverlängerung
Ein Angestellter musste für seine FirmaDas Finanzgericht wertete die Verlängerung der Dienstreise als Privatvergnügen des Arbeitnehmers mit der Folge, dass er Hin- und Rückflug als geldwerten Vorteil versteuern musste.
Urteil des FG Köln
7 K 6014/90
DM Heft 2/97, Seite 121
DATEV-LEXinform Nr. 0136969
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