Dachsanierung bei Asbestverseuchung

Enthält das Dach eines Einfamilienhauses asbesthaltige Baustoffe, ist der Hauseigentümer berechtigt, Aufwendungen für die Sanierung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Auf den Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung kam es dabei im speziellen Fall nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht an, da dem Vater von zwei Kindern nicht zugemutet werden konnte, zunächst eine konkrete Erkrankung seiner Familie abzuwarten.

Eine Einschränkung machte das Gericht jedoch dahingehend, dass sich der steuerpflichtige Hauseigentümer die längere Nutzungsdauer des neuen Dachs als Wertverbesserung anrechnen lassen muss.

Urteil des FG Düsseldorf
10 K 3923/96 E

Handelsblatt vom 06.12.1999

 

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