Bundesfinanzhof zum Schuldzinsenabzug

Der Bundesfinanzhof nahm in zwei Fällen zu den Voraussetzungen des Abzugs von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht (alleiniger) Darlehensnehmer ist, sondern der Kredit von seinem Ehegatten aufgenommen wurde.

Die Schuldzinsen sind dann in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn das Darlehen von beiden Eheleuten aufgenommen worden ist. Dabei ist es gleichgültig, welcher der Ehegatten die Zinsen tatsächlich gezahlt hat.

Wurde der Kredit jedoch von dem Ehegatten aufgenommen, der nicht Eigentümer der Immobilie ist, sind die Schuldzinsen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aber dann, wenn der Eigentümer der Immobilie die aufzuwendenden Schuldzinsen z. B. aus den Mieteinnahmen auf das Konto des Ehegatten zum Zwecke der Zins- und Schuldenzahlung überweist.

Urteile des BFH vom 02.12.1999; IX R 45/95 und 21/96

 

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