Auswirkung der Steuerklasse auf Unterhalt

Wählt ein seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtiger Ehemann zu Gunsten seiner neuen Ehefrau ohne nachvollziehbare Gründe eine ungünstigere Steuerklasse und wirkt sich dies nachteilig auf die Höhe seines Arbeitslosengeldes aus, so ist bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau fiktiv das Arbeitslosengeld in der Höhe einzusetzen, wie es sich bei einer korrekten und nachvollziehbaren Wahl der Steuerklasse ergäbe. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist entsprechend der vorzunehmenden Neuberechnung des Erwerbseinkommens und des anschließend gewährten Arbeitslosengeldes zu erhöhen.

Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.1999
6 UF 167/98

FamRZ 2000, 26

 

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