Ausnahmsweise doppelte Eigenheimzulage

Die Eigentümer zweier nebeneinander gelegener Eigentumswohnungen freundeten sich an und heirateten später. Sie nahmen die Wohnung des Ehemanns als Ehewohnung. Das Appartement der Frau wurde als Gästezimmer genutzt. Nach der Heirat wollte das Finanzamt jedoch nur noch eine der beiden Eigenheimzulagen gewähren.
Demgegenüber meinte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, unter diesen Umständen sei die Gewährung einer doppelten Eigenheimzulage ausnahmsweise geboten. Beide Ehepartner hatten ihre Wohnung erworben, als sie noch Singles waren. Bei der Frau lag zwischen dem Kauf der Wohnung und der Hochzeit ein halbes Jahr, beim Mann war es noch ein längerer Zeitraum. Unter diesen Voraussetzungen waren beide Wohnungen weiterhin förderungsfähig

Urteil des FG Rheinland-Pfalz; Az.: 1 K 1553/99

 

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