Haustürgeschäftewiderrufsgesetz auch bei Vereinseintritt
Ein Flugrettungsdienst warb durch unbestellte Haustürwerbung um Mitglieder. Der jährliche Mitgliedsbeitrag lag bei 120 DM einschließlich der Kosten für die den Mitgliedern zustehen-den Leistungen.Das Oberlandesgericht München entschied auf die Klage eines Verbraucherschutzvereines, daß hier die Vorschriften des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes anzuwenden seien. Zwar sei der Beitritt kein schuldrechtlicher Vertrag, doch werden den Mitgliedern entgeltliche Leistungen eingeräumt.
Es besteht demnach ein Widerrufsrecht. Die einwöchige Widerrufsfrist beginnt erst nach einer vorgeschriebenen Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit. Diese Belehrung war aber im vorliegenden Falle bewußt unterblieben, um die Mitglieder nicht wieder zu verlieren.
OLG München vom 18.05.1995; Az.: 29 U 6014/94
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