Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung als Abschiebungshindernis
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer ansonsten unzureichenden Behandlungsmöglichkeit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 Satz 1 des Ausländergesetzes sein. Ob ein Abschiebungshindernis besteht, richtet sich danach, welche Auswirkungen die unterschiedlichen Behandlungsmethoden in Deutschland und im Abschiebestaat auf den Gesundheitszustand des Betroffenen haben.Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.1998 - AZ: 9 C 13/97
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