Umgangsrecht eines türkischen Vaters: Recht kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden
Durch die zum 01.07.1998 in Kraft getretene Neuregelung des Familienrechts wird die bisherige überwiegende Rechtsprechung bestätigt, wonach der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann. Bei der Entscheidung des Familiengerichts über das Umgangsrecht des Vaters hat die vom Kind - offenbar der Mutter zuliebe - geäußerte Ablehnung des Vaters außer acht zu bleiben, wenn die von einem Sachverständigen herbeigeführte Begegnung zwischen dem Vater und dem Sohn gezeigt hat, daß zwischen beiden eine echte Zuneigung besteht.Dem Kind einer deutschen Mutter und eines türkischen Vaters muß nach Auffassung des Gerichts auch die Möglichkeit geboten werden, den türkischen Teil seiner Abstammung durch regelmäßige Kontakte mit seinem Vater umfassend kennenzulernen.
Beschluß des OLG Bamberg vom 03.07.1998
7 UF 102/98
MDR 1998, 1167
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