Klage trotz Schiedsvereinbarung

Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ein Schiedsgericht zuständig sein soll und erhebt gleichwohl ein Vertragspartner Klage vor einem ordentlichen Gericht, braucht der Beklagte die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann die Einrede vielmehr noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend gemacht werden.

Urteil des BGH vom 10.05.2001; Az.: III ZR 262/00

 

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