Kfz-Händler muß auf Unfallschaden hinweisen

Der Käufer eines Gebrauchtwagens verweigerte die Abnahme des Fahrzeuges mit der Begründung, er habe zwischenzeitlich erfahren, daß das Fahrzeug einen schweren Unfall mit Rahmenschaden erlitten hatte. Der Gebrauchtwagenhändler wollte den Käufer jedoch nicht so leicht aus dem Vertrag entlassen. Im Prozeß sagte ein Mitarbeiter des Autohändlers als Zeuge aus, wonach dieser gehört haben wollte, daß der Kunde vor Vertragsschluß auf den Unfallschaden hingewiesen wurde. In dem darauf geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag wurde der Vorschaden jedoch mit keinem Wort erwähnt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, daß der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen kann. Der Kfz-Händler konnte nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisen, daß er den Kunden schon vor Vertragsschluß auf den beträchtlichen, wenn auch behobenen Unfallschaden aufmerksam gemacht hatte. Ein solcher Wagen gilt als "fehlerhaft", selbst wenn er zwischenzeitlich ordnungsgemäß repariert wurde. Denn verglichen mit einem unfallfreien Fahrzeug werden auch einwandfrei wiederhergestellte "Unfallwagen" mit einem deutlichen Preisabschlag gehandelt.

Dem Zeugen des Autohändlers wollten die Richter keinen Glauben schenken. Da in dem schriftlichen Kaufvertrag im übrigen sämtliche Einzelheiten hinsichtlich des Fahrzeuges aufgeführt waren, wäre zu erwarten gewesen, daß auch der Unfallschaden entsprechende Erwähnung gefunden hätte. Maßgeblich für das Gericht war danach der Inhalt des Kaufvertrages und nicht die Zeugenaussage des Mitarbeiters der Autofirma.

OLG Nürnberg vom 20.01.1998; Az.: 1 U 3220/97

 

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