Kfz und Flugreise zum Einheitspreis
Das Oberlandesgericht München entschied, daß die Verbindung des Kaufs eines neuen Fahrzeugs einer malaysischen Marke mit einer einwöchigen Flugreise nach Malaysia zu einem einheitlichen Preis als unzulässiges Koppelungsangebot wettbewerbswidrig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht ein Koppelungsangebot dem § 1 UWG, weil der Verbraucher die Einzelpreise nicht ohne weiteres in Erfahrung bringen kann. Wettbewerbswidrig sind derartige verdeckte Koppelungsangebote dann, wenn die Einzelpreise nicht bekannt sind und der Käufer sie auch nicht in Erfahrung bringen kann, weil er keine Anhaltspunkte für deren Berechnung hat und deshalb die Preisgestaltung des Angebots nicht mit Konkurrenzprodukten vergleichen kann.Urteil des OLG München vom 07.09.1998
6 U 3430/98
NJWE-WettbR 1999, 129
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