Kein Anerkenntnis durch rügelose Bezahlung

Ein Unternehmen wollte ihr Textverarbeitungssystem von einer EDV-Firma ausbauen und ändern lassen. Obwohl der entsprechende Vertrag noch nicht abgeschlossen war, begann die EDV-Firma mit den Projektierungsarbeiten. Mehrere für diese Arbeiten erstellte Rechnungen wurde ohne Beanstandung bezahlt.

Der Vertrag kam schließlich nicht zustande. Der Auftraggeber bestritt teilweise den Sach- und Arbeitsaufwand der bereits bezahlten Rechnungen. Demgegenüber wandte die EDV-Firma ein, durch die rügelose Bezahlung ihrer Rechnungen könnten diese Einwendungen nicht mehr erhoben werden.

Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Zwar kann die Bezahlung einer Rechnung unter Umständen ein (bestätigendes) Schuldanerkenntnis darstellen. Dies setzt aber voraus, daß die Parteien das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen abschließend regeln wollen. Dass jedoch auch künftige Einwendungen ausgeschlossen sein sollen, stellt die Ausnahme dar und muß im Prozeß (hier von der EDV-Firma) bewiesen werden. Hierfür lagen keine Anhaltspunkte vor. Ein wirksames Anerkenntnis lag somit hier nicht vor.

Urteil des BGH vom 11.07.1995
X R 42/93

MDR 1996, 352

 

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