Einzug von Abschleppkosten durch Abschleppunternehmen
Ein Hausverwalter beauftragte ein Abschleppunternehmen, ein auf dem Privatgrundstück des Anwesens widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen, auf den Betriebshof zu verbringen und den Wagen an den Halter nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herauszugeben. Als der Abschleppdienst weisungsgemäß die Herausgabe von der Bezahlung abhängig machte, wies der FahrzeughalterUrteil des OLG München vom 23.12.1999,29 U 5265/1999,NJW 2000, 1247
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