Befristete Bindung an Kreditantrag
Ein Bankkunde stellte zur Finanzierung eines Bauvorhabens am 23.06.1992 bei einer Hypothekenbank einen Kreditantrag. Der Antrag wurde von der Bank am 21.07.1992 gegengekennzeichnet und einige Zeit später an den Kunden zurückgeschickt. Der Bankkunde nahm den Kredit"Der Darlehensnehmer ist an diese Erklärung bis zur Gegenkennzeichnung durch die Bank, spätestens bis vier Wochen ab Datum seiner Unterschrift
Auch die Wirksamkeit der weiteren Zwei-Wochen-Frist scheiterte an der fehlenden Bestimmbarkeit für den Kunden, da ihr Beginn ausschliesslich von einem Ereignis in der Einflusssphäre der Bank abhing. Wegen der Unwirksamkeit der Vertragsklausel war die gesetzliche Regelung des § 147 Absatz
Urteil des OLG Naumburg vom 19.08.1997
XI U 31/96
MDR 1998, 854
RdW 1998, 565
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